15/02/2023

Der Entwurf zur Änderung der Bebauungsdichte-Verordnung in der Steiermark konnte bis 10.2.2023 begutachtet werden. Eingesandte Stellungnahmen zum Entwurf sind online einsehbar.

15/02/2023

„Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz).“

So steht es aktuelle auf der Homepage des Landes Steiermark. Der Entwurf, mit dem die Bebauungsdichteverordnung der Steiermärkischen Landesregierung von 1993 jetzt geändert werden soll, ist seit einiger Zeit an gleicher Stelle einsehbar. Bis 10.2. konnten Einwendungen und Stellungnahmen bezüglich des Änderungsentwurfs eingebracht werden.

ZT Kammer senden Stellungnahme

Als Vertreterin von Architektinnen, Architekten, Planerinnen und Planern reichte die ZiviltechnikerInnen Kammer Steiermark/Kärnten eine Stellungnahme ein. Die Forderungen der ZT Kammer zielen einerseits darauf ab, die Anwendung der Verordnung in der Praxis zu erleichtern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten, andererseits Verbesserungen im Bereich der Baukultur sowie des Orts- und Stadtbildes zu erreichen. Ferner sollen Anreize für klimaschonende und energieeffiziente Bauweise gefördert, bereits vorhandener Bestand geschützt und Verteuerungen für Wohnraum verhindert werden.

Änderungen konkret

Wichtige Einwendung beziehen sich auf die Wiederaufnahmen der „Sonderregelung“ betreffend Wandstärken / Ausweitung für Balkone, die Präzisierung für Erschließungsflächen und des „Geschossbegriff“, eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen für z. B. anerkannte Dichteberechnungen und die Offenlegung des Rechengangs bei Rechenbeispielen. Die ZT Kammer bleibt damit aber wohl nicht die einzige Gruppe, die sich hier in eine Verordnung einzubringen sucht, die für zukünftige Bauvorhaben im städtischen wie ländlichen Raum viel verändern sollte.

Zeitnah nach der Frist des 10.2. sollen auch alle anderen Stellungnahmen vollständig veröffentlicht werden. Der Umgang mit den Einwendungen ist der nächste Schritt in dem Novellierungsprozess. Geht die Novellierung durch, heißen zum Beispiel in Zukunft „Ferienwohngebiete“ „Zweitwohnsitzgebiete“ und die Bebauungsdichte von WA allgemeinen Wohngebieten wird mit 0,2 bis max. 1,5 bestimmt. Bisher galt in dieser Art des Wohngebiets noch 0,2 bis 1,4.

Als PDF zum Download verfügbar stehen der Entwurf der Novellierung von 2023, die Ursprungsverordnung von 1993 und eine Textgegenüberstellung der Unterschiede.

P. Krug

Typisch Österreich, man verschärft auf der einen Seite eine Bestimmung, um sie gleichzeitig wieder zu verwässern. Wie geht´s? Nun einfach die Dichterahmen in der Verordnung und im FLÄWI erhöhen. Geht schon, passt schon...

So. 19/02/2023 11:44 Permalink
Netzwerktreffen
16. + 17.11.2023
 
GAT+