23/04/2015

Kurz und bündig werden in der Reihe PLUS / MINUS positive wie negative Gestaltungen und Details aufgezeigt, die das Auge erfreuen oder beleidigen.

MACHEN SIE MIT!
Sollten Sie, werte Leserin und werter Leser, auch bemerkenswerte Entdeckungen im öffentlichen Raum (+ oder/und -) machen, so laden wir Sie ein, diese abzulichten und im JEPEG-Format mit einem kurzen Text und Ihrem Namen per eMail an redaktion@gat.st zu senden. GAT wählt die interessantesten Beiträge aus und veröffentlicht sie prompt.

23/04/2015

Grundstück von der Kreuzung Idlhofgasse/Ungergasse aus gesehen

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Blick Richtung West zur Ungergasse

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Blick Richtung West

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Idhofgasse Richtung Norden

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Idlhofgasse, Einengung Richtung Süden

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Idlhofgasse, Sprung in Straßenbreite

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Idlhofgasse, Verengung in Straßenprofil

©: Elisabeth Kabelis-Lechner

Minus:  Verdichtung ohne (Bebauungs)Plan?

Es gibt ein Planungsinstrument, das nennt sich Bebauungsplan und ist für gewisse Gebiete in Graz laut Baulandzonierung und Deckplan 1 zum Fläwi vorgeschrieben. Das Ziel der Bebauungsplanung ist immer die Sicherstellung einer geordneten Siedlungsentwicklung.
Nur es wird offensichtlich nicht immer angewendet. Z. B. ganz aktuell bei einem erst jüngst begonnen Bauvorhaben in der Idlhofgasse 38-42, wo der gesamt Bestand (der teilweise auch historisch interessant war) bereits abgebrochen wurde.

Dieses Gebiet ist laut Deckplan 1 bebauungsplanpflichtig. Das Stadtplanungsamt hat sich jedoch für ein raumplanerisches Einzelgutachten entschieden, bekommt man auf Nachfrage zur Antwort und bezieht sich auf die Verordnungen zum Fläwi 3.0, wo dies geregelt sei. Raumplanerische Gutachten sind im Fall eines Lückenschlusses und von Zubauten erlaubt. Das scheint aber hier nicht gerade der Fall zu sein, außer man interpretiert das völlig Freimachen eines bebauten Grundstückes und den Neubau von 4700 m2 Nutzfläche als Lückenschluss. Das Grundstück hat laut Kataster ca. 2980 m2. Bei erlaubter Maximaldichte von 1,4 für dieses Gebiet, ergibt dies eine mögliche BGF von 4172 m2. Das bedeutet, dass auch die im Fläwi ausgewiesene Höchstdichte ordentlich überschritten wird.

Mit welcher Begründung? Im unmittelbaren Umfeld sind die Dichten bereits sehr hoch und es gibt einen eklatanten Mangel an Grünflächen. Gerade hier wäre das regulierende Instrument der Bebauungsplanung mehr als angebracht, unter anderem auch, weil es Regulierungsbedarf für den derzeit im Bereich des Grundstückes sehr verengten Straßenraum gäbe. Die Straße ist hier als Einbahn geführt, der gegen die Einbahn führende Radweg sehr gefährlich. Im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens hätte man den Straßenraum mittels Grundabtretungen zukunftsorientiert regulieren können.

Die Vorgangsweise mit Verzicht auf Bebauungsplanung hat auch zur Folge, dass damit die für den Bebauungsplan verpflichtende BürgerInnenbeteiligung entfällt.

Es stellt sich die Frage, warum verzichtet die Stadt auf dieses regulierende Planungsinstrument, wenn sie es im Fläwi vorsieht und warum auf die Beteiligung der BürgerInnen, die verstärkt von der Stadt (angeblich) gewollt wird?

Interessant ist auch, dass dieses Bauvorhaben schon im Internet anzufinden ist als Anlageprodukt des Erste Immobilienfonds:
NEU: Wohnimmobilie in Bau
Postleitzahl:  8020 Graz

Adresse: Idlhofgasse 38-42
Nutzfläche: rd. 4.700 m2
Status: Fertigstellung 2017
Beim Wohnprojekt Idlhofgasse werden rd. 70 Wohneinheiten und 40 Tiefgaragenstellplätzen errichtet. Aufgrund seiner  Nähe zum Hauptbahnhof, der guten Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz (Stadtbus- und Straßenbahnlinien) und zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten im Nahbereich verfügt die Gegend über eine gute Wohnnachfrage. Die Fertigstellung ist im Jahr 2017 geplant.

Die Bebaungsplanung bzw. wann ein raumplanerisches Gutachten anstatt eines Bebauungsplanes genügt ist in der Verordnung zum Fläwi 3.0 2002  §4 (2) geregelt:

§ 4 BAULANDZONIERUNG
(1)
Für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Baulandzonierung) eine Bebauungsplanung erforderlich ist, wird im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist nach § 27 (6) Stmk. ROG ein raumplanerisches Gutachten erforderlich.
(2)
Abs.1 gilt sinngemäß auch für Flächen in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt ist mit der Maßgabe, dass bei der Schließung von Baulücken und bei Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genügt.

Sehr schade ist auch, dass hier wieder ein Stück historischer Gries verschwunden ist.
Siehe auch www.grazerbe.at

WAB

So wirds aussehen: http://www.zieseritsch.at/idlhof.html
Der Straßenraum wird hier verbreitert. Könnte es sein, dass angedacht ist, die Idlhofgasse zweispurig in beide Richtungen für den KFZ- Verkehr zu öffnen? Die beschriebene Verengung hier war zuletzt das einzige Hindernis, die das unmöglich gemacht hat. Ab Prankergasse darf man seit der Neubebauung der Ecke Idlhofgasse/Prankergasse mit dem KFZ schon in beide Richtungen fahren! Sperrt man die Elisbethinergasse wegen der neuen Straßenbahn für den Durchzugsverkehr, wird hier möglicherweise eine neue Hauptverkehrsroute Richtung Norden (Lazarettgasse> Idlhofgasse> Hans Resel Gasse) entstehen.
mfg
WAB

Do. 23/04/2015 6:43 Permalink
Elisabeth Lechner

Antwort auf von WAB

Das Projekt von Architekt Zieseritsch ist städtebaulich sehr einfühlsam und schaut engagiert aus. Dass hier der Straßenraum verbreitet wird ist auch gut. Auch dass die Straße dann in beide Richtungen zu befahren ist, finde ich gut.
Die Vorgangsweise keinen Bebauungsplan zu machen, wo sehr wohl auch in den Innenhof gebaut wird, ist dennoch äußerst fragwürdig.

Do. 23/04/2015 9:39 Permalink

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