20/01/2014
20/01/2014

Architektur und Urheberrecht: Theorie und Praxis: Ein Leitfaden für Architekten, Ingenieure und deren Rechtsberater. Autor: Thomas Höhne

Schluss mit anonym! Gericht bestätigt Recht auf Namensnennung von ArchitektInnen
 
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigt das Recht auf Namensnennung für ArchitektInnen, wenn deren Werke in Medien abgebildet werden.

Das Wesentliche in Kürze:

Bauwerke dürfen in Medien abgebildet werden, ohne die Urheber
fragen zu müssen. Das wird "Freiheit des Straßenbildes" genannt. Dass
 man dabei auch den Namen des Urhebers unter den Tisch fallen lassen
 könnte, sagt das Gesetz nicht - im Gegenteil. Mit dem Beschluss vom
13. November 2013 sagt das OLG Wien dazu ganz klar: Dem Architekten
 kann das Interesse, namentlich genannt zu werden, im Fall eines 
Berichtes über die Eröffnung eines von ihm geplanten Bauwerks nicht
 abgesprochen werden, wenn dieses Gegenstand des Artikels und nicht 
lediglich Beiwerk für andere dargestellte Vorgänge ist. Damit
 bestätigt das OLG, dass den ArchitektInnen wie allen Urhebern das
 Recht zusteht, namentlich genannt zu werden, wenn ihre Werke in 
Medien abgebildet werden.

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