Um eine zeitgemäße gesetzliche Grundlage für unseren Beruf zu schaffen, stelle ich den Antrag (Anm.: der Antrag wurde von 8 Mitgliedern der IG-Architektur eingebracht), die Kammer der ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland möge bei der Bundeskammer folgende Forderung einbringen:
Umsetzung der gemeinsamen Deklaration von Mitgliedern der Bundessektion Architekten, der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur zur Novelle des ZTG vom 15. April 2005
in folgenden Punkten:
Die Einführung eines adäquaten, zeitgemäßen und der beruflichen Wirklichkeit entsprechenden Anwärterstatus für Architekten wird befürwortet, wie er bereits in den anderen 24 EU-Mitgliedstaaten üblich ist.
Der Anwärterstatus soll durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet sein:
_ Berufsbezeichnung „Architekt“ bei sofortigem Eintritt in die Kammer nach Abschluss des Studiums
_ Notwendige Praxis für die Ausübung des Architektenberufes, in angemessener Weise bereits während des Studiums absolvierbar, ohne Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Belange
_ Projekte in kleinerem Umfang vom Anwärter selbständig bearbeitbar; z.B. jene, welche kein baurechtliches Genehmigungsverfahren benötigen (zB. Bauanzeige, Innenausbau, Innenarchitektur)“
DEKLARATION VOM 15.04.2005:
Gemeinsame Deklaration vom 15. April 2005
von Mitgliedern der Bundessektion Architekten, der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur zur Novelle des ZTG
In der Sitzung der Bundessektion Architekten am 15.04.2005 wurden folgende Beschlüsse zum ZTG-Begutachtungsentwurf gefasst:
Zur ruhenden Befugnis:
PENDL stellt den Antrag, im §17 (7) Z.2 folgende Streichung vorzunehmen:
„§ 17 (7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten,
2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.
Abstimmung: Antrag wird einstimmig angenommen.
PENDL stellt den Antrag, im §17 (8) folgende Streichung vorzunehmen:
„§ 17 (8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren), der als solcher nicht unmittelbar zu einer Auftragserteilung führt, auch mit ruhender Befugnis zulässig.“
Abstimmung: Antrag wird einstimmig angenommen.
Zur Praxis:
PENDL stellt den Antrag, dass in § 8 (1) die Bezugnahme der Praxisregelung auf sozialversicherungsrechtliche Belange zu eliminieren ist. Der 2. Satz in § 8 (1) ist somit zu streichen.
Abstimmung: Antrag wird mit einer Enthaltung einhellig angenommen.
PENDL stellt den Antrag, den vorliegenden Vorschlag der 2-jährigen Praxis für Universitätsabsolventen zur Kenntnis zu nehmen.
Abstimmung: Antrag wird mit 4 Prostimmen, 3 Gegenstimmen und 1 Enthaltung angenommen.
In der anschließenden offenen Diskussion mit Vertretern der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur wurde folgender politischer Wille zum Ausdruck gebracht:
Neben den in der BS-Arch gefassten Beschlüssen wird die Einführung eines adäquaten, zeitgemäßen und der beruflichen Wirklichkeit entsprechenden Anwärterstatus für Architekten befürwortet, wie er bereits in den anderen 24 EU-Mitgliedstaaten üblich ist.
Der Anwärterstatus soll durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet sein:
_ Berufsbezeichnung „Architekt“ bei sofortigem Eintritt in die Kammer nach Abschluss des Studiums
_ Notwendige Praxis für die Ausübung des Architektenberufes, in angemessener Weise bereits während des Studiums absolvierbar, ohne Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Belange
_ Projekte in kleinerem Umfang vom Anwärter selbständig bearbeitbar; z.B. jene, welche kein baurechtliches Genehmigungsverfahren benötigen (zB. Bauanzeige, Innenausbau, Innenarchitektur)
Eine genaue Definition des Anwärterstatus mit Rechten und Pflichten ist noch zu erarbeiten.
Wien, 15. April 2005