19/08/2022

Bauvorhaben Keplers Spaces

VFGH hebt 2018 ein Erkenntnis des LVGW auf: Damit wurde die Beschwerde gegen eine Bebauungsbewilligung durch Anreiner nach Verletzung der Bebauungsplanpflicht durch die Stadt Graz in diesem Fall als rechtens erklärt. Ein Präzedenzfall für das Bauvorhaben Keplers Spaces?

19/08/2022

Luftbild mit Baufeld an der Ecke Keplerstraße/ Babenbergstraße (schreenshot maps:google, 19.8.2022)

Bezüglich der durch die Stadt Graz nicht eingehaltenen Bebauungsplanpflicht im Bauvorhaben Keplers Spaces der Immobilienentwicklungsgesellschaft Immola an der Ecke Keplerstraße/ Babenbergstraße führen mehrere Seiten ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 27. Februar 2018 als möglichen Präzedenzfall an.
Der Verfassungsgerichtshof hob damals das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aus 2016 in einem ähnlichen Fall auf. 2016 hatte das LVWG Steiermark eine eingebrachte Beschwerde gegen die Baugenehmigung für einen Wohnbau bei fehlendem Bebauungsplan abgewiesen.

Zitat aus dem VFGH Urteil E 1328/2016-15 vom 27.2.2018: „Im vorliegenden Fall, indem die Erlassung eines Bebauungsplans zwingend vorgesehen ist, kann die Frage, ob die Baubewilligung für ein eingereichtes Bauprojekt zu erteilen ist, nur anhand eines Bebauungsplans abschließend beurteilt werden. Da ein solcher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag, hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Beschwerde gegen die Baubewilligung abzuweisen ist …“

Nachdem die Architektin Elisabeth Kabelis-Lechner auf www.gat.st in einem Kommentar die Pflichtverletzung publik gemacht hatte, berichtete auch die Kleine Zeitung darüber.

Das voll VFGH Urteil von 2018 finden Sie rechts als Link und Download.

Anonymous 2

Leider dürfte in diesem Fall keine Beschwerde von Nachbarn gegen den Baubescheid binnen der 4-Wochen-Frist erhoben worden sein, weshalb der Baubescheid rechtskräftig wurde.
Eine Bescheidbehebung durch das LVwG oder (bei Nichtbehebung) ein Gang zum VfGH dürfte damit verwehrt sein.
Inwieweit eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Einsetzen in den vorherigen Stand möglich ist oder eine Abänderung des Bescheids durch den Stadtsenat der Stadt Graz, wäre aber zu untersuchen.

Fr. 19/08/2022 16:02 Permalink
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