27/05/2003
27/05/2003

Seit 1998 steht also fest daß Schulbauten, Kindergärten etc. eindeutig dem Vergaberecht unterliegen.
Europäischer Gerichtshof schafft mehr Klarheit im Vergaberecht

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 1998 (Rs. C 44/96) hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Vergaberichtlinien mehr Rechtssicherheit hergestellt.

Fraglich war bisher, ob sog. „öffentliche Einrichtungen" auch dann dem Vergaberecht unterliegen, wenn sie sowohl Allgemeinwohlaufgaben wahrnehmen als auch mit Gewinnerzielungsabsicht am Wettbewerb teilnehmen.

Der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien ist weit gefaßt. Neben den klassischen staatlichen Institutionen (Bund, Länder und Gemeinden), die als Auftraggeber das Vergaberecht schon immer beachten mußten, gelten auch sog. „öffentliche Einrichtungen" als Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

Eine öffentliche Einrichtung liegt dann vor, wenn die Einrichtung vom Staat beherrscht wird und „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art" erfüllt. Auf die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, kommt es nicht an. Bund, Länder und Gemeinden sind in den vergangenen Jahren verstärkt dazu übergegangen, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Form des Privatrechts (GmbH, AG) vorzunehmen. Solange diese Unternehmen alleine öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sind sie eindeutig Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

Viele der sog. öffentlichen Einrichtungen sind inzwischen dazu übergegangen, sich neben der Erledigung öffentlicher Aufgaben auch selbst am Wettbewerb zu beteiligen. Die Einrichtungen handeln dann allein im Unternehmensinteresse, das auf Gewinnerzielung gerichtet ist und nehmen keine Aufgabe für das Allgemeinwohl wahr.

Die Luxemburger Richter haben in der Frage, wie solche Mischformen zu behandeln sind, jetzt eine klare Entscheidung getroffen: Eine vom Staat beherrschte Einrichtungen, die teils gewinnorientiert und teils nicht gewerblich operiert, unterliegt insgesamt dem Vergaberecht. Dies gilt solange, bis das Unternehmen vollständig die Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgegeben hat.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit war ausschlaggebend für diese Beurteilung des EuGH. Eine richterliche Klarstellung war notwendig geworden, weil im Einzelfall nur schwer zu bestimmen ist, ob ein Unternehmen nicht mehr dem Vergaberecht unterliegt, weil es alleine wettbewerbsorientiert handelt. Das Urteil trägt wesentlich zu mehr Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe bei. (hp)

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