Gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes in der Sache "Vergabeverfahren EM-Stadion Klagenfurt" wurde am 10.05.2004 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wie berichtet, hat das Bundesvergabeamt in seiner Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag von zwei steirischen Architekten festgehalten, dass gegen die gemeinsame Vergabe von Planung und Ausführung nichts einzuwenden sei. Es wurde zwar festgehalten, dass die Ausschreibung in mehreren Punkten im Sinn des Nachprüfungsantrages vergaberechtswidrig ist, da den Antragstellern jedoch keine Antragslegitimation zukomme, kam es zu keiner Nichtigerklärung des Verfahrens. Gegen diese Entscheidung wendet sich nun die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Wesentlichen werden dabei folgende Gründe vorgebracht:
- Gravierender, sogar verfassungswidriger Verfahrensmangel auf Grund der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Frage, ob die gemeinsame Vergabe von Planung und Ausführung anhand von maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zulässig ist.
- Die Aberkennung der Antragslegitimation der Beschwerdeführer ist gemeinschaftsrechtswidrig und vergaberechtswidrig.
- Die vom Bundesvergabeamt festgestellten Vergaberechtswidrigkeiten hätten zwingend zur Nichtigerklärung der Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren führen müssen.