06/12/2006
06/12/2006

Am 30. November 2006 hat die Kammervollversammlung der Kammer der ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland in den Barocken Suiten des Museumsquartiers stattgefunden.

Der Antrag zahlreicher IG-Architektur MitgliederInnen zur Einführung eines Anwärterstatus auf Basis einer gemeinsamen Deklaration von Mitgliedern der Bundessektion Architekten, der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur, wurde mehrheitlich angenommen.
(Zum Antrag der IG-Architektur und zur o. a. Deklaration gelangen Sie über den LINK am Ende dieser Seite).

Die österreichischen ArchitektInnen brauchen eine zeitgemäße gesetzliche Grundlage für einen zeitgemäßen Berufszugang.

Hier handelt es sich um eine Problematik, die vor allem (aber nicht nur) junge österreichische Architekturschaffende trifft: Österreichische AbolventInnen dürfen nach Abschluss ihres Studiums nicht als ArchitektInnen arbeiten und verfügen darüber hinaus über keine Berufsbezeichnung. Erst die Ablegung der ZiviltechnikerInnenprüfung nach einer Praxiszeit von mindestens 3 Jahren in durch das neue ZTG 2005 genau definierten Arbeitsverhältnissen und die anschließende Vereidigung ermöglichen es, mit aufrechter Befugnis als österreichische/r ArchitektIn zu arbeiten. Während dieser Praxis werden (Pensions-)Versicherungszeiten gesammelt, die mit der Wohlfahrtseinrichtung (WE) der Kammer nicht kompatibel sind.

Der erste Schritt, die Verankerung des Berufsanwärters im ASVG, wurde bereits vor fast 10 Jahren vollzogen, aber die notwendige Definition des Anwärters im ZTG und ZTKG fehlt noch immer. Durch den fehlenden Status eines/r AnwärterIn in der Wohlfahrtseinrichtung bleibt die Verankerung im ASVG für AbsolventInnen gegenstandslos. Bei anderen Freiberuflern wie ÄrztInnen und RechtsanwältInnen ist dieser Anwärterstatus eine Vorraussetzung zur Erreichung der erforderlichen Praxis und die Zugehörigkeit des Anwärters zur jeweiligen Kammer mit genau definierten Rechten und Pflichten eine Selbstverständlichkeit. Auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten ist der Anwärter üblich.

Zurück zur Praxis:
Ein Studium der Architektur alleine berechtigt also in Österreich NICHT zur Ausübung des Berufes und führen der Berufsbezeichnung eines/r ArchitektIn – in anderen europäischen Ländern hingegen schon. Dies könnte auf die besondere Gesetzeslage in Österreich zurückzuführen sein, da ArchitektInnen hierzulande sowohl planende wie beurkundende Tätigkeiten ausüben.

Die derzeitige Regelung treibt daher viele AbsolventInnen in eine berufliche Grauzone. Sie arbeiten z.B. mit einer Befugnis aus den benachbarten EU- Mitgliedsstaaten. Dies hält nachhaltig von einer Mitgliedschaft in einer Österreichischen Kammer ab. (Unter anderem deshalb, da diese Form der Praxis nicht den genau definierten Arbeitsverhältnisses laut ZTG entspricht). Nicht zuletzt wird der Wettbewerb durch unterschiedliche Berufszugänge zu ungunsten von ArchitektInnen mit österreichischer Befugnis verzerrt.

Ziel der IG-Architektur ist es, mit einer zeitgerechten gesetzlichen Regelung das hohe Niveau der Österreichischen ArchitektInnen weiter zu gewährleisten. Dies ist nur dann möglich, wenn die BerufseinsteigerInnen auch die notwendigen zeitgemäßen gesetzlichen Rahmenbedingungen (z.B. zum Erlangen der notwendigen Praxis) vorfinden.

Das beinhalten nicht nur die Anpassung des Berufszuganges an die (benachbarten) EU-Länder, sondern auch eine Lösung der Sozialversicherungsproblematik, wie die Inkompatibilität von WE und ASVG.

Um diese wichtige gesetzlichen Vorrausetzungen zu ermöglichen ist ein möglichst breiter Konsens unter den ArchitektInnen und - zum Wohle aller - eine Solidarität der Generationen notwendig.

Verfasser/in:
Irene Prieler, Michael Wildmann, IG-Architektur
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