04/01/2007
04/01/2007

Aufgrund beabsichtigter oder bevorstehender Restaurierungen und Umbauten von ausgezeichneten Objekten zeitgenössischer österreichischer Baukunst stellt man sich vermehrt die Frage, ob es hierzulande einen ausreichenden Urheberschutz für beispielgebende Bauten gibt. Studiert man das Österreichische Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 2003 (nachfolgend finden Sie einige für BaukünstlerInnen relevante Passagen daraus), so kommt man rasch zu dem Schluss, dass eine breite Diskussion zum Thema Urheberrechte/schutz dringend zu führen ist und eine Initiative für die entsprechende Modifikation des Gesetztestextes vorgenommen werden sollte!

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 111/1936

I. Hauptstück.
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.

I. Abschnitt.
Das Werk. Werke der Literatur und der Kunst.

§ 1.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche
geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,
der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen
urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes…………

Werke der bildenden Künste.

§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses
Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke),
der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)……………

Veröffentlichte Werke.

§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des
Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist…………

II. Abschnitt.

Der Urheber.

§ 10.
(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfasst der Ausdruck "Urheber", wenn sich
nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das
Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen,
auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

Vermutung der Urheberschaft.

§ 12.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen
Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in
der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis
des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die
Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm
bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der
bildenden Kunst - in einem solchen Künstlerzeichen besteht……….

Vervielfältigungsrecht.

§ 15.
………
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfasst
das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk
danach auszuführen…………

Urheberbezeichnung.

§ 20.
(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher
Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf
eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines
Originalwerkes gibt………..

Werkschutz.

§ 21.
(1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit
zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung
vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung
Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der
Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen
vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das
Gesetz die Änderung zulässt. Zulässig sind insbesondere Änderungen,
die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den
im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht
untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den
Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die
Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf
eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich
macht.
(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten
Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen,
Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen,
die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen……………

4. Übertragung des Urheberrechtes.

§ 23.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf
den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf
Sondernachfolger übertragen werden.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand
erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so
geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe
gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein
Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im Übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf
sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden………….

VIII. Abschnitt.
Dauer des Urheberrechtes.

Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und
der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft
begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10
Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen
Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des
letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)…..

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste.

§ 83. (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste
unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, dass die Änderung auf dem
Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet
oder dass eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder
berichtigt werde.
(2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich
und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen oder
überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann der
Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1
bezeichneten Maßnahmen verlangen, dass ihm die Wiederherstellung
gestattet werde.
(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81
eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht
verlangen, dass Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82,
Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der
Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu treffen oder
auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung
anzubringen………….

Verfasser/in:
Redaktion GAT Graz Architektur Täglich
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