14/02/2022

Nach Urteil des Landesverwaltungsgerichts bezüglich der bisherigen Auslegung der Bebauungsdichteverordnung in der Steiermark: Braucht es differenziertere Perspektiven auf das Grazer Baudichtegeschehen?

14/02/2022
©: Redaktion GAT

In einer Aussendung der Ziviltechniker*innen Kammer an ihre Mitglieder*innen mit aufrechter Befugnis aus dem Februar 2022 wird darüber informiert, dass in Zukunft bezüglich der Baudichteberechnung laut Landesverwaltungsgericht eine engere Auslegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen umgesetzt wird. „…nunmehr werden auch Laubengänge, Balkone und freistehende Treppenhäuser unter die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 subsumiert und damit der Bruttogeschossfläche zugerechnet.“ Die neue Berechnungsmethode der Baudichte soll entsprechend angepasst werden.

Der Prozess um die Auslegung der Bebauungsdichteverordnung in der Steiermark startete vor Jahren. Zwei rechtskräftige Urteile liegen dazu vor. Jetzt reagiert mit 2022 die Stadtregierung Graz und legt die Bebauungsdichteverordnung strenger als bisher aus. Um die bestehende Praxis aufrechtzuerhalten wird von Seiten des Landes Steiermark eine entsprechende Gesetzesänderung angestrebt, die ab Juni 2022 in Kraft treten könnte. 

Ist eine Novellierung der richtige Weg? Wäre die strengere Auslegung der Bebauungsdichte nicht die Umsetzung der von vielen geforderten Maßnahmen gegen einen Ausverkauf der Ressource Raum? Wäre ein fachlicher wie architektonischer Diskurs dazu nicht zwingend notwendig, bevor eine Novellierung auf den Weg gebracht wird? Wer darf und kann bestimmen, was in eine Novellierung eingebunden wird?

Für laufende, noch nicht genehmigte Planungen führt der Verweis des Landesverwaltungsgerichts zu einer veränderten Situation. Kosten und Folgekosten von anstehenden Umplanungen enstehen. Muss man fragen, warum bei bisheriger, bewusst großzügigen Auslegung, trotz laufendem Verfahren, dieses Risiko nicht gesehen und bedacht wurde? 

Die Baudichte ist zum einen ein wirtschaftlicher Parameter für alle Baubeteiligten. Gleichzeitig liegt auch ein Qualitätsaspekt vor. Merklich setzte sich in den vergangenen Wohnbauprojekten und Wohnbauwettbewerben in Graz, eine die Baudichte optimierende Typologie – die des Laubengangs – durch. Führt eine jetzt veränderte strengere Auslegung wieder zu mehr Vielfalt in den Bautypologien? 

Wie stehen sie zur Novellierung der Baudichteverordnung? Mit welchen Erwartungen verbinden Sie die Gesetzesänderung? Ist es eine Erleichterung, dass die Auslegung nun den gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen und sehen Sie die neue Auslegung als Chance für besseren Wohnbau in der Stadt Graz? 

Schreiben Sie ihre Meinung und Gedanken zu diesem Thema in die Kommentare.

 

Anmerkung: Der Artikel wurde von der Redaktion am 16.2.2022 korrigiert bzw. ergänzt. Zudem stehen die 2 Gerichtsurteile per Link zur Verfügung.

Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark > siehe nebenstehender Link
Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark > siehe nebenstehender Link

c. gerhaeusser

Antwort auf von Anonymous

Punkt für Sie.
In ihrer Aufzählung gehe ich bei allen Neutra mit. Bezüglich Mensch... das ist wohl ein Genderklassiker.
Das eigentliche Thema des Artikels könnte jetzt wieder den Raum einnehmen. Die Redaktion reflektiert sicher in Zukunft eingehender die Genderambitionen.

Mi. 16/02/2022 12:12 Permalink
c. gerhaeusser

Antwort auf von Anonymous

Mittlerweile ist die Schreibweise des Gendersternchens durchaus üblich.
Gendersternchen oder Genderstern (von englisch gender [ˈdʒɛndɐ] „soziales Geschlecht“), bezeichnet die Verwendung des Sternchens (Asterisk) als Mittel der gendersensiblen Schreibung im Deutschen, um als Platzhalter in Personenbezeichnungen neben männlichen und weiblichen auch nichtbinäre, diversgeschlechtliche Personen typografisch sichtbar zu machen und einzubeziehen (vergleiche Soziale Inklusion, Diversity Management).
>>> weitere Infos siehe zum Beispiel Wikipedia

Mi. 16/02/2022 10:57 Permalink
Anonymous

Antwort auf von c. gerhaeusser

Ja eh, aber doch nicht bei Mitglied!
Man sagt ja auch nicht die Person, der Personer, die Personin, die Person:innen
oder
das Kind, der Kind, die Kindin, die Kind:innen
oder
der Mensch, die Menschin, die Mensch:innen
s. dazu auch im Duden unter Personenbezeichnungen mit festem Genus

Mi. 16/02/2022 11:24 Permalink
P. Krug

Auszug aus der Aussendung an die Mitglieder:innen der ZT-Kammer:
"Da wir uns durchaus der weitreichenden Bedeutung dieser Problematik bewusst sind, haben wir uns gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Steiermark sowie dem Verband der Gemeinnützigen Bauvereinigungen gegenüber Politik und Verwaltung für eine rasche Klarstellung und entsprechende Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen ausgesprochen. So könnte zunächst in der Bebauungsdichteverordnung eine Regelung getroffen werden, wonach jedenfalls Erschließungsflächen und Balkone nicht in die Dichteberechnung einzubeziehen sind. Eine solche Novelle der Bebauungsdichteverordnung würde die Rechts- und Planungssicherheit für die Planer:innen und Projektwerber:innen wiederherstellen. Außerdem könnten dadurch umfangreiche Nachberechnungen und zusätzliche Behördenverfahren entfallen."
Wenn man das u.a. liest, stellt sich die Frage, wenn vertritt die ZT-Kammer, da eigentlich?
Als Interessensvertretung nur jenen Teil der Mitglileder:Innen die der Investorenlobby dienstbar sind? Oder als Körperschaft öffentlichen Rechts die öffentlichen Interessen?
Ist hier das "Packeln" mit der Wirtschaftskammer und dem Verband der Gemeinnützigen Bauvereinigungen "Standes konform"?
Und für wenn lobbyieren jene Ziviltechniker/Architekten, wenn sie dem ZT-Kammer Aufruf folgen, sich bei dieser zu melden, wenn sie "konkrete Probleme" haben, um "gemeinsam mögliche Lösungsansätze" zu finden? Ist dies der "Wahrung des Standesansehens" wirklich förderlich und ist dies der "Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber ihrem Stand" würdig?
mM nach nicht (sic!) ... Es sei der ZT-Kammer und jenen Kolleg:innen empfohlen, in sich zu gehen, Ziviltechnikergesetz, Ziviltechnikerkammergesetz und Standesregeln eingehend zu studieren und darüber nachzudenken, wo hier das öffentliche Interesse und die (soziale) Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit liegt!
Zur Erinnerung: Der freie Beruf des Ziviltechnikers wurden zur Entlastung der Verwaltung als Verwaltungshelfer für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und damit der öffentlichen Interessen gegründet. Sie haben daher ihre Arbeiten unter Beachtung der Gesetze, Rechtsvorschriften, Normen und des Standes der
Technik gewissenhaft und sorgfältig zu erbringen.

Di. 15/02/2022 10:35 Permalink
Elisabeth Kabelis-Lechner

Antwort auf von P. Krug

Werter Herr Krug, ich stimme Ihnen voll und ganz zu und wollte bereits einen ähnlichen Kommentar schreiben.
Ich habe im "Grazer" vom 6.2 einen Beitrag dazu gelesen und war entsetzt darüber, was der Kammervertreter da von sich gegeben hat. Eigentlich sollte dieses offensichtliche Packeln mit der Investorenlobby Konsequenzen haben.
Wie kann die ZT- Kammer gemeinsam mit der Wirtschaftskammer eine Änderung verlangen, die den eigentlichen Intentionen der Novellierung der Baudichteverordnung widerspricht. Die aus baukultureller Sicht völlig abzulehnende Praxis von Investoren und deren willfährigen Planer*innen, z.B. das Erdgeschoss als offene Garagen zu verwenden- ist ein Auswuchs der derzeitigen Verordnung. Diese Geschosse zählen derzeit nicht zur Dichte, weil sie nicht 5-seitg umschlossen sind. Auch die Praxis, sehr lange Laubengänge zu errichten, damit mit einem Liftstiegenhaus ausgekommen werden kann, ist dieser Verordnung und der Gier der Investoren geschuldet.
Dass Gollenz als Vertreter der Immolobby in der Wirtschaftskammer sofort gegen diese strengere Auslegung der Bebauungsdichteverordnung gewettert hat, war erwartbar. Die Reaktion der Ziviltechnikerkammer ist inakzeptabel.

Mi. 16/02/2022 10:28 Permalink
Erwin Hinterfellner

wo ist diese aussendung der ingenieurkammer zu finden.
Und seit wann ist es üblich gesetze zu diskutieren

Mo. 14/02/2022 8:31 Permalink
Anonymous

Googelt man die Begriffe „Hanglage" und "Stiftingtal“, gelangt man zu Renderings eines gerade in Fertigstellung befindlichen Wohnbaus, die als Belege für die Notwendigkeit der Diskussion dienen können.
Das Objekt umfasst 4 Wohnungen mit ca. 80-120 Quadratmeter, wogegen grundsätzlich aus städtebaulicher Sicht nichts einzuwenden wäre.
Für die Nachbarschaft problematisch wird das Gebäude erst durch die üppig dimensionierten Balkone/Terrassen auf allen(!) Seiten des Gebäudes und durch die im EG integrierten Parkplätze, womit der Neubau in keinerlei Relation zu der auf allen umliegenden Grundstücken bestehenden Bebauung steht.
Trotz offensichtlichen Widerspruchs zu den Zielen des STEK (Erhaltung des Gebietscharakters, Räumliches Leitbild) war das Projekt für die Bau- und Anlagenbehörde genehmigungsfähig.

Di. 15/02/2022 6:36 Permalink
Anonymous

…es geht hier wir immer um eine Klarstellung/Konkretisierung und Harmonisierung von Bestimmungen/Gesetze und nicht um Befindlichkeiten…die unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Dichteberechnungen in diesem Land, die rechtlich und ökonomisch seit ein paar Jahren hin und her diskutiert und juristisch angefochten werden, zeigt ja nur auf wie unzulässig unscharf definierte Gesetzestexte tw. eigentlich sind und dass diese schleunigst einer Evaluierung bedürfen. Das hier (zu) viel unsensibel herumgebaut und investiert wird, dürfte vielen klar sein, das hat aber nichts mit einer Thematik von Auslegungen von Gesetzestexten zu tun sondern mit deren „Unschärfe“

Mi. 16/02/2022 11:12 Permalink
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